Bankrecht und Finanzierung
Der Verkehr mit Banken ist für jedes Unternehmen wichtig. Grundlage für eine bedarfsgerechte Finanzierung sind auf die jeweilige Situation angepasste Darlehensverträge. Wir beraten Sie auch bei der Ausgestaltung einer angemessenen Kreditsicherung.
Aktuelles
BGH vom 12.3.2024 - XI ZR 159/23
Die Bank darf bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen auch negative Wiederanlagezinsen berechnen.
Die Bank hat ein Wahlrecht, ob sie die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Bei der Aktiv-Passiv-Methode darf eine laufzeitkongruente, sichere Wiederanlage zu Grunde gelegt werden. Damit können in einem negativem Zinsumfeld auch negative Zinsen berechnet werden. Diese führen dann zu einem zusätzlichen Aufwand. So die Auffassung des BGH in der zitieren Entscheidung. Gleichwohl sollte die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung stets umfassend an Hand des Einzelfalls geprüft werden.
LG Lübeck vom 22.2.2024 - 14 S 69/22
zu Wechsel-Gebühren bei Kreditablösung
Beim Wechseln des Kredits von der bisherigen Bank zu einer neuen Bank wurden früher oft von der bisherigen Bank Gebühren beim Kunden erhoben. Das ist seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 zumindest bei Verbrauchern nicht mehr zulässig. Jetzt sind manche Banken dazu übergegangen, die Gebühren nicht mehr beim Kunden sondern bei der neuen Bank zu erheben. Nach Ansicht des LG Lübeck war das im entschiedenen Fall zulässig und keine Umgehung der Entscheidung des BGH. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus. Im Übirgen sollten Gebühren von Banken stets im Einzelfall geprüft werden.